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Kurze Einführung zu deutschen Waffenexporten

14. September 2021

Deutschland ist viertgrößter Exporteur von Waffen und Rüstungsgütern

Die Bundesregierung bescheinigt sich selbst eine strenge und restriktive Genehmigungspraxis bei Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern. Dies steht jedoch in krassem Widerspruch zu den Fakten: Deutschland ist laut dem schwedischen Friedensforschungsinstitut sipri weltweit der viertgrößte Exporteur von Militärgütern. Über 130 Länder der rund 200 Länder dieser Welt sind ganz legal Kunden der deutschen Rüstungsindustrie.

Grundlage der deutschen Waffenexportpolitik sind verschiedene nationale und internationale Gesetze, Verordnungen, Richtlinien der Europäischen Union sowie die Politischen Grundsätze der Bundesregierung zu Waffenexporten. Der Friedensauftrag des Grundgesetzes sowie das in Artikel 26 des Grundgesetzes formulierte Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich der Herstellung, Beförderung und Verbreitung von zur Kriegsführung bestimmten Waffen erfordern einen besonders sorgfältigen Umgang mit Rüstungsgütern.

Regeln für Waffenexporte sind nur auf dem Papier streng

Auf den ersten Blick und für Nicht-Juristen sieht es so aus, als würde Deutschland Waffenexporte nur in Länder erlauben, in denen die politische und menschenrechtliche Situation einwandfrei ist, keine Spannungen herrschen und kein Krieg geführt wird. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass die Bundesregierung einen erheblichen Ermessenspielraum bei der Genehmigung von Rüstungsexporten hat, den sie auch voll ausschöpft. Die Liste der Empfängerländer in den Rüstungsexportberichten der Bundesregierung bezeugt, dass Genehmigungen für Exporte von Kleinwaffen, Panzern oder Kriegsschiffen in Staaten mit bedenklicher Menschenrechtslage und offenen bewaffneten Konflikten erteilt werden, so zum Beispiel nach Ägypten, Saudi-Arabien und Pakistan. Waffen und Waffentechnologie aus Deutschland spielen entsprechend bei einer Vielzahl der heutigen gewaltsamen Konflikte und Kriege eine Rolle. Nicht selten sind die Käuferländer der Vergangenheit die Kriegsschauplätze der Gegenwart – Beispiele hierfür sind etwa Irak, Pakistan und Sudan.

Rüstungsexporte in Zahlen

Den Rüstungsexportbericht für 2020 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Juni 2021 veröffentlicht. Daraus folgt, dass die Bundesregierung im Jahr 2020 Einzelexportgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von € 5,824 Mrd. erteilt hat. Im Vorjahr lag diese bei € 8,015 Mrd. Der Anteil der Exporte in Drittländer betrug € 2,92 Mrd. (2019: € 3,53 Mrd.). Im Jahr 2020 wurden Sammelausfuhrgenehmigungen in Höhe von € 402,2 Mio erteilt (2019: € 508,5 Mio.). Unter den Top 10 der deutschen Waffenempfänger befanden sich neben dem NATO-Partner USA auch sechs Drittländer, die zu den Empfangsländern mit den höchsten Genehmigungswerten gehören. Darunter Ägypten, Katar und Brasilien. Eine Auswertung des aktuellen Rüstungsexportbericht 2020 ist auf der Startseite zu finden.

Neben dem Rüstungsexportbericht der Bundesregierung veröffentlicht die Gemeinsame Konferenz Kirche und Entwicklung (GKKE) jährlich einen kritischen Rüstungsbericht. Die Rüstungsexportberichte der Bundesregierung sowie der GKKE werden hier dokumentiert. Deutschland zählt laut Studie des Stockholmer Friedensinstituts sipri im Jahr 2019 zu den vier größten Rüstungsexporteuren weltweit. Zu den größten deutschen Rüstungsunternehmen gehören die Airbus Group, Rheinmetall, Krauss-Maffei Wegmann, Thyssen-Krupp sowie Heckler & Koch.

Endverbleib

Pistolen, die über Umwege nach Kolumbien gelangt sind, Sturmgewehre des Typs G36 von Heckler und Koch, die in Mexiko bei der Verschleppung von Studenten eingesetzt wurden  ­­– es gibt mehrere Beispiele, die zeigen, dass deutsche Kleinwaffen in den letzten Jahren unkontrolliert in Konfliktgebiete gelangen konnten. Um das Risiko der illegalen Weiterverbreitung von Kleinwaffen zu senken, müssen Empfänger wie bei allen anderen Rüstungsgütern auch für Klein- und Leichtwaffen eine sogenannte Endverbleibserklärung unterzeichnen. Damit versichern sie, dass Klein- und Leichtwaffen nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung über das Empfängerland hinaus weitergegeben werden dürfen. Seit dem Jahr 2017 wurden zudem in einem Pilotprojekt, das im Mai 2019 ausgelaufen ist und das gegenwärtig evaluiert wird, erste Post-Shipment-Kontrollen durchgeführt. U.a. in Indien, den VAE und Südkorea wurde vor Ort der Endverbleib der gelieferten Kleinwaffen bei staatlichen Empfängern überprüf. Die Kontrollen führten in den vorliegenden Fällen zu keinen Beanstandungen. Kritiker bemängeln jedoch die geringe Anzahl an Kontrollen – in der vergangenen zweijährigen Pilotphase wurden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) lediglich sieben Kontrollen durchgeführt. Im Vergleich dazu führten die USA jährlich rund 100 Kontrollen durch. Der abschreckende Effekt ist demnach ungleich höher. Es steht zu befürchten, dass so auch weiterhin deutsche Klein- und Leichtwaffen unkontrolliert in Krisengebieten illegal verbreitet werden.

Lizenzen

Deutsche Waffen werden nicht nur in Deutschland hergestellt, sondern es gibt auch so genannte Lizenzproduktionen. Die Lizenzvergabe selbst ist nicht genehmigungspflichtig. Allerdings ist die Ausfuhr der zur Herstellung notwendigen Technologie, des Know-Hows sowie der Herstellungsausrüstung genehmigungspflichtig. Das heißt, dass Waffenfabriken im Ausland nur mit der Erlaubnis der Bundesregierung legal deutsche Waffen produzieren können.

Im Hinblick auf die weitere unkontrollierte Verbreitung deutscher Militärtechnologie ist die Vergabe von Lizenzen zum Bau von Waffen von Bedeutung. Dies zeigt die Geschichte des Sturmgewehres G3, für das zwischen 1961 und fünfzehn Lizenzen zum Nachbau an folgende Länder gegeben wurden: Portugal (1961), Pakistan (1963), Schweden (1964), Norwegen (1967), Iran (1967), Türkei (1967), Saudi Arabien (1969), Frankreich (1970), Thailand (1971), Brasilien (ca. 1976), Griechenland (1977), Mexiko (1979), Myanmar/Birma (1981), die Philippinen und Malaysia. [1] Diese Lizenzvergaben waren folgenreich und sind es bis heute. So sind etwa die Milizen in der sudanesischen Region Darfur (Sudan) mit G3-Gewehren ausgerüstet. Es wird vermutet, dass sie aus dem Iran stammen. Aber nicht nur die unkontrollierte Weiterverbreitung wurde durch die Lizenzen ermöglicht, sondern diese ermöglichten es zudem zahlreichen Ländern, erstmals eine eigene Kleinwaffen- und Rüstungsindustrie aufzubauen.

Das Sturmgewehr G 36 von Heckler & Koch trat die Nachfolge des G3 an. Trotz der Erfahrungen mit dem G3 wurden auf für dieses Gewehr wieder Lizenzen verkauft und wurde damit der unkontrollierten Verbreitung auch dieser Schusswaffen Vorschub geleistet. So erhielt z.B. Saudi Arabien 2008 eine Lizenz zum Bau des Sturmgewehrs G36 von Heckler & Koch.

Kleinwaffen

Deutschland gehört weltweit zu den größten Herstellern von Kleinwaffen, d.h. von Sturmgewehren, Pistolen und Revolvern[2]. Das deutsche Unternehmen Heckler & Koch GmbH zählt zu den globalen Marktführern. Kleinwaffen machen in ihrem Wert nur einen kleinen Teil der deutschen Rüstungsexporte aus. Allerdings sind sie der tödlichste davon. Kleinwaffen müssen als die Massenvernichtungswaffen von heute gelten. Durch die rund 875 Millionen weltweit im Umlauf befindlichen Gewehre, Maschinenpistolen und Pistolen[3] werden laut Angaben von UNICEF mehr Menschen getötet, als durch alle anderen Waffen. Entsprechende Informationen sind auch auf der Homepage des Auswärtigen Amts zu lesen. [4] Bis zu 90 Prozent aller Kriegsopfer fallen heute diesen unter dem Begriff Kleinwaffen zusammengefassten Waffen zum Opfer. Über 1.300 Menschen sterben durch sie jeden Tag[5], d.h. fast jede Minute stirbt ein Mensch durch Kleinwaffen. Kleinwaffen verursachen aber nicht nur mehr Opfer als jede andere Waffenart, sondern verschärfen Konflikte und destabilisieren Gesellschaften. Bei einer durchschnittlichen Verwendungsdauer von 30-50 Jahren, stellt ihre massenhafte Verbreitung nicht nur heute, sondern auch zukünftig ein unkalkulierbares Risiko und ernsthaftes Problem für den Frieden, die Sicherheit und die soziale Stabilität vieler Staaten und Gesellschaften dieser Welt dar.

Exporte in Entwicklungsländer und Diktaturen

Etwa drei Viertel der Länder dieser Welt decken sich mit Waffen und sonstigen Rüstungsgütern aus deutschen Waffenschmieden ein. Darunter finden sich Entwicklungsländer – auch die ärmsten – ebenso wie Länder, denen Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International regelmäßig schwere Menschenrechtsverstöße nachweisen. Die Rüstungsexportberichte der Bundesregierung belegen, dass sogar die ärmsten Entwicklungsländer Kunden der deutschen Rüstungsindustrie sind. Beispielsweise wurden vom 1. Januar 2017 bis 25. Juli 2019 Rüstungsexporte im Wert von 2.426 Milliarden Euro in Entwicklungsländer genehmigt. Unter den TOP-5 Ländern befinden sich u.a. Ägypten, Indien und Pakistan. Für das Jahr 2020 wurden Rüstungsgüter im Wert von € 1,05 Mrd. an Entwicklungsländer genehmigt.

Hermesbürgschaften/Exportkreditgarantien für Waffenverkäufe

Der Verkauf von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern wird teilweise staatlich gefördert. Eine besondere Rolle spielen hier die so genannten Exportkreditgarantien bzw. „Hermes-Bürgschaften“ oder auch Hermesdeckungen. Durch diese Bürgschaften übernimmt die Bundesregierung die wirtschaftlichen und politischen Risiken, die für Exporteure mit der Waffenlieferung in bestimmte Länder verbunden sind. Das bedeutet, dass im Schadensfall, also wenn der Käufer nicht zahlt, aus deutschen Steuergeldern die Außenstände des Exporteurs aus dem betreffenden Geschäft i.d.R. in Höhe von 90% bzw. 95% beglichen werden.


[1] DAKS-Newsletter Nr. 61, 2010: Lizenzlexikon Heckler & Koch: G3 und HK33, S. 5f

[2] Small Arms Survey 2010

[3] Small Arms Survey 2010

[4] Auswärtiges Amt, Artikel vom 20.07.2016: https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Abruestung/MinenKleinwaffen/KleinLeichtWaffen.html

[5] UNICEF: „Kleinwaffen – eine weltweite Bedrohung. Tödliche Geschäfte. file://devshome01.iam.gpd/user/homes/pfuerst/Downloads/i0068-kleinwaffen2006-02-pdf.pdf

 

Waffenexporte A-Z

02. August 2019

Außenwirtschaftsgesetz  (AWG)

Das Außenwirtschaftsgesetz regelt den Außenwirtschaftsverkehr und folgt der Prämisse, dass alle Geschäfte mit dem Ausland uneingeschränkt zulässig sind, soweit sie nicht ausdrücklich Beschränkungen unterworfen worden sind: „Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.“(§ 1 AWG)

Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um

  1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
  2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
  3. eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,
  4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Artikel 36, 52 Absatz 1 und des Artikels 65 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu gewährleisten
    oder
  5. einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands
    entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der
    Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen. (§4 AWG)

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wird durch die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergänzt. Es handelt sich um eine Verordnung zur Durchführung des AWG und enthält Vorschriften zur Regulierung des Außenwirtschaftsverkehrs sowie zu den Verfahren. Auch sind in ihr konkrete Verbote und Genehmigungspflichten enthalten, die insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern betreffen. Dazu gibt es eine Ausfuhrliste (AL), die der Außenwirtschaftsverordnung als Anlage beigefügt ist. In diesen Listen werden die Waren angeführt, die nur mit Genehmigung oder unter bestimmten Voraussetzungen international gehandelt werden dürfen. In der Liste erfasst sind u.a. Waffen, Munition, Produktionseinrichtungen zur Herstellung von Waffen und Munition, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Telekommunikation, bestimmte Chemieanlagen und Chemikalien. Derzeit gilt die 109. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste

Berichtssystem für Militärausgaben der Vereinten Nationen

Seit 1981 gibt es unter dem Dach der UN ein Berichtssystem, an das die Mitgliedstaaten ihre Militärausgaben jährlich melden sollen. Dieses Instrument dient der Vertrauensbildung und Transparenz zwischen den Staaten.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zentral zuständige Verwaltungs- und Genehmigungsbehörde auf dem Gebiet der Außenwirtschaft. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit besteht darin zu prüfen, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist. Waffen, Rüstungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use-Güter) fallen in den Kontrollbereich dieser Behörde.

Zudem ist das BAFA verantwortlich dafür, dass Embargobeschlüsse internationaler Gremien – wie Waffenembargos der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union – administrativ umgesetzt werden.

Endverbleib

Der Endverbleib der exportierten deutschen Rüstungsgüter ist nur unzureichend sichergestellt. Nach eigenen Angaben prüft und bewertet die Bundesregierung vor Erteilung einer Exportgenehmigung für Rüstungsgüter „alle vorhandenen Informationen über den Endverbleib der betroffenen Rüstungsgüter“.[1] Ebenfalls vor dem Export lässt sich die Bundesregierung vom Empfänger sogenannte Endverbleibserklärungen ausstellen.

Endverbleibserklärung

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Export von Kriegswaffen und Rüstungsgütern wird eine Endverbleibserklärung verlangt. In der Endverbleibserklärung versichert der Empfänger schriftlich, dass er die betreffenden Güter nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an andere Staaten weiterverkauft. Die Endverbleibserklärung wird i.d.R. vom deutschen Hersteller der Rüstungsgüter beschafft und beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle eingereicht. Neben dieser rein formalen Endverbleibserklärungen hat die Bundesregierung im Jahr 2017 ein Pilotprogramm, das im Mai 2019 ausgelaufen ist und gegenwärtig evaluiert wird, eingeführt. Erste Post- Shipment-Kontrollen wurden u.a. in Indien, den VAE und Südkorea, durchgeführt. In der vergangenen zweijährigen Pilotphase wurden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aber lediglich sieben Kontrollen durchgeführt. Im Vergleich dazu führt die USA jährlich rund 100 Kontrollen durch.

Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsamer Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ersetzt den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren von 1998. In dem Standpunkt werden Genehmigungskriterien genannt, die die Mitgliedstaaten bei den Genehmigungsverfahren anwenden sollen.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Im Zusammenhang mit Waffenexporten ist Artikel 26, Absatz 2 des Grundgesetzes maßgeblich:

„Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Im Grundgesetz wurde also ein Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt festgelegt: Produktion und Transport von zur Kriegsführung bestimmten Waffen, ebenso der Handel mit ihnen, sind grundsätzlich verboten – es sei denn, es gibt eine Genehmigung.

Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG oder KWKG)

Das Kriegswaffenkontrollgesetz regelt die Herstellung, die Beförderung und das Inverkehrbringen von Kriegswaffen. Es steht in direktem Bezug zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und trat 1961 als sogenanntes Ausführungsgesetz in Kraft.

Das Gesetz bestimmt, dass zur Kriegführung bestimmte Waffen (Kriegswaffen) nur mit einer Genehmigung hergestellt, befördert oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch (§ 6). Welche Gegenstände, Stoffe und Organismen dazu zählen, wird in der sogenannten Kriegswaffenliste aufgeführt. Zudem regelt das Gesetz die Voraussetzungen für eine Genehmigung sowie Überwachungs- und Ausnahmevorschriften. So sieht das Gesetz z.B. für Kriegswaffenhersteller und -besitzer eine Kriegswaffenbuchführungsverpflichtung sowie Bestandsmeldepflichten vor.

Zuständig für die Genehmigung bzw. den Widerruf von Exporten nach Kriegswaffenkontrollgesetz ist die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Für die Überwachung sämtlicher Bestände von Kriegswaffen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verantwortlich, anhand von Meldungen und Betriebsprüfungen vor Ort. Verstöße gegen die Bestimmungen des KWKG werden mit Straf- und Bußgeldern sowie mit Gefängnisstrafen belegt.

Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern

Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sind in ihren Formulierungen so vage, dass ein erheblicher Ermessensspielraum besteht, ob Exporte genehmigt werden können oder nicht. Deshalb wurden die Politischen Grundsätze formuliert, um „eine gleichmäßige Ausübung des der Bundesregierung zustehenden Ermessens zu gewährleisten und dabei angewandte politisch wichtige Entscheidungskriterien transparent zu machen“. [2] Gemäß dieser rechtlich unverbindlichen Selbstverpflichtung der Bundesregierung wird demnach im Rahmen einer Einzelfallprüfung beurteilt, ob der Export genehmigungsfähig ist oder nicht.

Soweit das offizielle Bekenntnis. Bis heute sind die politischen Grundsätze unverbindlich, also nicht gesetzlich einklagbar, und die Anwendung ist intransparent. Zudem gibt die Liste der Empfängerländer von deutschen Waffen und sonstigen Rüstungsgütern Zeugnis davon, wie diese Grundsätze regelmäßig verletzt werden. Deshalb muss genau hingesehen werden, was politische Ankündigung und was die tatsächliche politische Praxis ist.

Waffenregister der Vereinten Nationen

Das Waffenregister (UN Register of Conventional Arms) wurde 1991 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen. Die Einrichtung zielt darauf ab, zwischen den Mitgliedstaaten Vertrauen und Transparenz im konventionellen Rüstungsbereich herzustellen. Gesammelt werden Informationen über den Handel (Ein- und Ausfuhren) von sieben konventionellen Hauptwaffensystemen – dazu gehören Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Angriffshubschrauber, Kriegsschiffe, Raketen, Raketenstartsysteme und tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme (MANPADS).

Kleinwaffen

Eine allseits akzeptierte Definition des Begriffs „Kleinwaffen“ existiert nicht. Gemeinhin werden darunter Waffen verstanden, die von einer Person getragen und bedient werden können. Dazu zählen Pistolen, Revolver, Gewehre, Karabiner, Maschinenpistolen, Sturmgewehre und leichte Maschinengewehre. Es wird geschätzt, dass weltweit zwischen 650 und 875 Millionen Stück im Umlauf sind. Sie verfügen über eine äußerst lange Lebensdauer von 30 bis 50 Jahren und sind auch von Kindern zu bedienen. Da Kleinwaffen für die meisten Toten in bewaffneten Konflikten verantwortlich sind, werden sie auch immer wieder als die wahren Massenvernichtungswaffen bezeichnet.

Kleinwaffen werden häufig zusammen mit leichten Waffen begrifflich als „small and light weapons“, abgekürzt SALW zusammengefasst. Zu den leichten Waffen zählen unter anderem schwere Maschinengewehre, Mörser, Granatwerfer und tragbare Flugabwehrwaffen.


[1] siehe Kleine Anfrage, Die Linke, Bundestagsdrucksache 17/2207, S. 14, Antwort zu Frage 8

[2] siehe Rüstungsexportberichte der Bundesregierung, Abschnitt „Anwendung der Politischen Grundsätze“, z.B. Rüstungexportbericht 2008: S. 7)